Motorflug kompakt

Verbesserungen zur 10. Auflage:

 

Meteorologie S. 194: Da ist irrtümlich eine alte Abbildung reingeraten. Florian Häberlein hat's erkannt. Danke für den Hinweis. Hier ist die richtige Abbildung 63:

 

Verbesserungen zur 9. Auflage:

 

Luftrecht S. 236: Neue Verfahren bei Funkausfall (ab 02/23 nach AIP VFR ENR 1-20A), (Dr. Ulrich Ränsch hat's als erster gefunden und gemeldet, danke):

Gemeinsame Vorschriften für die Lufträume C und D (nicht Kontrollzone) bei Funkausfall:

- Bei Funkausfall vor dem Einflug ist der Luftraum zu meiden, auch wenn bereits eine Einflugfreigabe erfolgte.

- Fällt die Sprechverbindung innerhalb eines dieser Lufträume aus, ist der Luftraum auf dem kürzesten Weg zu verlassen und auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen.

 

Verbesserungen zur 8. Auflage, teilweise bereits im Nachdruck erfasst:

S. 23 Wirbelschleppen-Kategorien korrigiert/präzisiert nach AIP (Johann Stürken hat's erkannt und gemeldet. Danke):

· Je nach maximaler Startmasse unterscheidet man vier Wirbelschleppenkategorien:

     L (Light) : bis 7.000 kg

     M (Medium): über 7.000 kg bis unter 136.000 kg

     H (Heavy): ab 136.000 kg bis unter 560.000 kg

     J (Super, z. Z. nur für Airbus 380 und ehemals Antonov 225) ab 560 t

S. 32: Griechische Schriftzeichen haben sich auf unerklärliche Weise eingeschlichen.  Die Buchstabenfolge stimmt zwar, sieht aber in deutsch anders aus: Die Gegenkraft muss vom Tragflügel aufgebracht werden.  (Michael Jahr hat's entdeckt und gemeldet. Danke.)

S. 51, Zeile 13, Vorzeichen muss 'plus' sein:

Interpolieren (Mittelwert) ergibt: (614 m + 478 m) : 2 = 546 m bei 5 kt Gegenwind. (Mein Freund Ernst Spranger hat's erkannt und gemeldet. Danke.)

S. 54: Tipp- und Folgefehler im Beispiel (André Vertgewall hat's erkannt und gemeldet. Danke.)

Beispiel:

Welche Reiseleistung hat diese C172 in 7.000 ft bei einer Außentemperatur von 11°C und einer Drehzahl 2.500 RPM?

Lösung (die zu betrachtenden Werte sind in der Abbildung farbig markiert):

Die Außentemperatur liegt 10°C über Standard (in 7.000 ft +1°C). Man bildet daher zunächst die Mittelwerte zwischen Standard und 20°C über (above) Standard.

 

S. 62:

Ultraleichtflugzeuge dürfen eine zulässige Höchstabflugmasse von 600 kg (nach der alten Bauvorschrift 472,5 kg) inklusive Rettungssystem nicht überschreiten.

S. 63 einfügen: ...Kompass, ELT, Überziehwarnung...

S. 145: berichtiger Wert: inzwischen ca. 0,04% Kohlendioxid.

 

S. 203 Absatz streichen:

In der Flugplatzliste des Luftfahrthandbuchs AIP VFR Teil AD ist für jeden Flugplatz unter dem Punkt MET die GAFOR-Gebietskennzahl angegeben (siehe Beispiele im Kapitel Navigation).

S. 206:

VVVV

vorherrschende horizontale Bodensicht

2500

Bodensicht 2,5 km

VNVNVNVNDv

minimale Bodensicht in m

3500S

nach Süden 3,5 km Bodensicht

S. 219:

4.4 Mindestalter für den Erwerb einer Lizenz (FCL.100ff)

·  16 Jahre für Segelflugzeugführer (inkl. Berechtigung für Reisemotorsegler), Führer nicht motorgetriebener Luftsportgeräte.

·   17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer.

S. 221: Absatz (2)...nach Unterschiedsschulung und Vertrautmachen vom Fluglehrer in das persönliche Flugbuch eingetragen. (Sergej Eichmann hat den Fehler gefunden und gemeldet. Danke.)

 

S. 221:

4.9 Anforderungen für die Privatpilotenlizenz PPL Flugzeuge (PPL(A) nach FCL.200ff)

Die PPL(A) kann auf Flugzeugen oder TMGs erworben werden (FCL.210.A). Die Ausbildung muss in einem Lehrgang in einer zugelassenen Ausbildungseinrichtung (Approved Training Organisation, ATO) erfolgen. Gegenüber der LAPL ändern sich:

 

4.9.1 Flugausbildung

Mindestens 45 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs, wovon 5 Stunden in einem dafür zugelassenen Simulator absolviert werden können. Darin müssen enthalten sein:

 

S. 222:

4.9.3 Umfang der Berechtigung nach FCL.205.A(a)

PPL(A)-Inhaber dürfen ohne Vergütung als PIC (Pilot In Command) oder CP (Copilot) von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein und ihre Lizenz als LAPL(A) ohne weitere Formalitäten nutzen.

 

S. 226: im Abschnitt 5.3 ...zusätzlicher Punkt für VFR-Flüge bei Tag: Bei Flügen oberhalb 5.000 Fuß MSL oder oberhalb von 3.500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend, müssen motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einem Transponder ausgerüstet sein.

S. 242: 8.5.3 Ist ein betriebsbereiter Transponder verfügbar, muss er bei allen VFR-Flügen unabhängig vom Luftraum und der Flughöhe unaufgefordert auf dem gesamten Flug auf den Code 7000 mit Höhenübermittlung  geschaltet sein, sofern eine ausreichende Sromversorgung vorhanden ist.

Abb. 7: VFR-Transponderbetrieb in der EU

S. 254: .. Diese Meldungen werden in englischer Sprache über das internationale Flugsicherungsnetzwerk verbreitet.

S. 292f: neue Frequenzen VOR/DME KPT 108.04, ATIS Stuttgart 126.130, Magdeburg 131.125

Korrekturen zur 7. Auflage:

In der 7. Auflage sind die Farbfehler der 6. Auflage in den Abbildungen bereinigt.

S. 118:

Der Sprechfunkverkehr findet im UKW-Band (VHF) im Frequenzbereich von 118,000 bis 136,975 MHz als Wechselsprechverkehr statt. Das bedeutet, dass nur derjenige gehört wird, der die Mikrofontaste gedrückt hält und dass nur Sendungen empfangen werden, wenn die Mikrofontaste losgelassen wird. Die zugelassenen Frequenzen haben einen Rasterabstand von 8,33 kHz. Die Anzahl der im Sprechfunk nutzbaren Frequenzen hat sich gegenüber der  früheren 25 kHz-Regelung somit verdreifacht.

S. 150:

....den Höhentod stirbt. In noch größeren Höhen nimmt die Zeit bis zum Tod auf Sekunden ab. Verantwortungsbewusste Luftfahrer nehmen daher bei Flügen über 3.000 m (10.000 ft) Sauerstoff , auch wenn die EASA-Regeln (Air Ops Annex VII) erst in Höhen von 10.000 bis 13.000 ft bei Flügen, die länger als 30 Minuten dauern und allen Flügen über 13.000 ft eine zusätzliche Sauerstoffversorgung vorgeben.

Siehe dazu auch Link Hinweise/Neuerungen 

S. 208:

GAMET wird vom DWD nicht mehr angeboten, die Daten wurden in die Low Level Significant Weather Chart integriert.

 

S. 235:

Zurzeit gibt es in Deutschland nur die Klassen C, D, E und G.

S. 242: Absatz 8.5.3 ist zu streichen

S. 247:

8.14 Höhenflüge (EU-Regelung Annex VII, NCO.OP,190)

Wenn der Luftfahrzeugführer im nichtgewerbsmäßigen Verkehr nicht feststellen kann, wie sich Sauerstoffmangel auf die Insassen auswirkt, muss sichergestellt sein, dass die Besatzungsmitglieder mit Sauerstoff versorgt werden,  wenn länger als 30 Minuten in Druckhöhen von 10.000 bis 13.000 ft geflogen wird. Oberhalb einer Druckhöhe von 13.000 ft muss für alle Insassen Sauerstoffversorgung gewährleistet sein. Diese Regelungen bieten aber keinen absoluten Schutz vor Sauerstoffmangelerscheinungen, die individuell auch in niedrigeren Höhen auftreten können.

S. 307:

3 Fremdpeilung (Direction Finding, DF)

Verfügt ein Flugplatz über eine UKW-Peilstelle (VHF Direction Finding, VDF), dann ist die entsprechende Frequenz im Kopf der Sichtflugkarte ausgewiesen. Siehe z. B. Abb. 43. (Früher war sie auf den ICAO-Karten unterstrichen.)