Ultraleicht kompakt
Korrrekturen (6) zur 3. Auflage:
S. 35: Im Text zur Abbildung 32 muss es heißen:
Abb. 32: Wirkung des Querruder, Beispiel Querruder links
(Stefan Wilke hat's erkannt und gemeldet. Danke.)
S. 43: Im Beispiel ist der Höhenzuschlag besser mit 4 mal 18%=72% zu rechnen. (Ilyas Baran hat nachgefragt. Danke.)
Beispiel:
Maximale
Abflugmasse, 80 PS-Motor, Starthöhe 4.000 ft, Lufttemperatur 22°C,Grasbahn mit
3% Steigung, windstill, Regen.
Dann wird aus der Standard-100m-Startrollstrecke
berechnet
(alle Werte auf 1 m aufgerundet):
plus
72%
Höhenzuschlag:
100 m +
72 m = 172 m
plus 15% Temperaturzuschlag:
172 m + 26 m = 198
m
plus 30% Steigungszuschlag:
198 m + 60 m = 258
m
plus 30% für nasse Grasbahn:
258 m + 78 m = 335
m
plus 10% für nassen
Flügel: 335 m + 34 m =
369 m
S. 122: berichtiger Wert: jetzt 0,04% Kohlendioxid. Andreas Buchmann hat's gesehen. Danke.
S. 207: Die Abschnitte 8.5.3 und 8.5.4 sind noch in der alten Fassung gedruckt worden. Peter Herold hat's erkannt und gemeldet, danke. Hier der aktuelle Text und die Abbildung 07 dazu:
8.5.3 (SERA.3105): Außer bei Start und Landung, dürfen dichtbesiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nicht überflogen werden, wenn die Flughöhe im Falle einer Notlage eine Landung ohne Gefährdung von Personen oder Sachen nicht erlaubt.
8.5.4
(SERA:13001): Motorgetriebene
Luftfahrzeuge, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug, müssen bei Flügen
oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über Grund,
wobei jeweils der höhere Wert maßgebend, ist mit einem Transponder ausgerüstet
sein.
Abb. 07: Transponderschaltung für VFR-Flüge
S. 259: Mit der verbesserten 8,33 kHz-Technik verdreifacht... (Franz Müller hat's erkannt und gemeldet. Danke.)
S. 299: Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgt jetzt in Kategorien nach dem gänderten § 3a des Sprengstoffgesetzes. Die Einteilung in Klassen entfällt. Rettungsgeräte fallen in die Katgorie P2 (sonstige pyrotechnische Gegenstände). Auch für diese Aktualisierung hat sich Peter Herold gemeldet. Danke.
Korrekturen(4) und Ergänzungen (1) zur 2. Auflage:
(1) S. 31: Hinweis auf die Abbildung: ... Damit ergeben sich aus dem V-n-Diagramm die Belastungsbereiche, wie sie in der Abbildung 26 dargestellt sind...Joerg Hermann hat's erkannt. Danke.
(2) S. 77: Höhenangabe in der letzten Zeile der Tabelle. R. Schmidt hat's gesehen. Danke.
0 |
240 |
240 |
1000 |
240 |
253 |
2000 |
240 |
263 |
3000 |
240 |
277 |
4000 |
240 |
290 |
(3) S. 128: Die Differenz zwischen aktueller Temperatur und Taupunkt ist ebenfalls ein Anhaltspunkt für die relative Luftfeuchte. Man nennt sie Taupunktsdifferenz oder Spread. In den Wettermeldungen (siehe Abschnitt 9.2) wird die Luftfeuchte nicht eigens angegeben. Sie ergibt sich aus Temperatur und Taupunkt. In unserem vorherigen Beispiel wäre der Spread 4 °C.
(4) S. 198: Abschnitt 7.2.2: Die SERA-Regeln sind nachkorrigiert worden: Statt Bodensicht heißt es nun wieder Erdsicht, wenn die Sicht zum Boden gemeint ist. Wolfgang Virsik hat's gemeldet. Danke.
Ergänzungen
(1) zu S. 46: Die neuen Bauvorschriften, die eine maximale Flugmasse von 600 kg zulassen, sind in den Nachrichten für Luftfahrer in NfL II 459-19 veröffentlicht.